Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz
Der Schuldner ist verpflichtet, sich von der Verschuldensvermutung der Obliegenheitsverletzung nach § 296 I Nr. 1 InsO durch Glaubhaftmachung zu entlasten. (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 247/08)
Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz
Schuldner S geht in Insolvenz und beantragt Restschuldbefreiung. Er arbeitet als Geschäftsführer einer GmbH mit € 1.376,77 brutto. Der Nettoverdienst ist exakt der Pfändungsfreibetrag. Der zweite Geschäftsführer mit demselben Vertrag verdient brutto € 2.226,72. Gläubiger G beantragt daher Versagung der Restschuldbefreiung, das Insolvenzgericht lehnt die Restschuldbefreiung ab. Beschwerde und Rechtsbeschwerde des Schuldners bleiben ohne Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz
Gemäß § 296 I S. 1, letzter Halbsatz InsO muss sich der Schuldner von dem vermuteten Verschulden einer Obliegenheitsverletzung entlasten. Das Gesetz legt eine Verschuldensvermutung zugrunde. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Schuldner nicht gelungen.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz
"Vorliegend spricht alles für eine geplante Gestaltung des Anstellungsvertrages mit geringer Vergütung. Der Schuldner sollte sich frühzeitig mit den Versagungsregeln der Insolvenz genau auseinandersetzen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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