Freitag, 24. Juni 2011

Restschuldbefreiung erfordert schnelle Lohnmeldung an Treuhänder - Insolvenzrecht Chemnitz

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Schuldner muss dem Treuhänder schnell und vollständig über sein Arbeitseinkommen unterrichten.-Insolvenzrecht Chemnitz

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Chemnitz

Treuhänder muss den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners eigenverantwortlich berechnen, wenn er die Abtretung des Schuldners dem Drittverpflichteten nicht anzeigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2011, A.: IX ZB 40/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Chemnitz

Schuldner S befindet sich, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im November 2008, in der Wohlverhaltensperiode. Seit Mai 2008 ist er Trainer einer Eishockey-Bundesligamannschaft. Der Treuhänder verzichtet auf die Abtretungsanzeige beim Arbeitgeber. Stattdessen vereinbart er mit dem Schuldner eine monatliche Zahlung i. H. v. 321,29 EUR.

Am 08.09.2009 beantragt Gläubiger G die Versagung der Restschuldbefreiung, weil S geldwerte Sachleistungen sowie Prämienzahlungen erhalten habe. Im Übrigen könne S bei einem anderen Verein erheblich mehr verdienen. Der Treuhänder führt jetzt Nachberechnung durch mit nachvorderungen von über 15.000,00 EUR.

Insolvenzgericht und Beschwerdegericht weisen den Versagungsantrag zurück. Gläubiger verfolgt den Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Chemnitz

Die Entscheidung wird aufgehoben, die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der abhängig beschäftigte Schuldner darf dem Treuhänder keine von der Abtretung erfassten Beträge verheimlichen. Der Treuhänder hat die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge nach §§ 850 FF ZPO zu ermitteln. Diese Pflicht hat der Treuhänder verletzt. Daraus kann dem Schuldner für die Restschuldbefreiung kein Nachteil erwachsen. Das Beschwerdegericht hat aufzuklären, ob der Schuldner dem Treuhänder die Gehaltserhöhungen jeweils sofort mitgeteilt hat. Wenn nicht, hätte der Schuldner die Gelder im Sinne von § 295 I. Nr. 3 InsO verheimlicht.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Chemnitz

"Zur Vermeidung von Risiken für die Restschuldbefreiung sollte der Schuldner seine monatlichen  Lohnabrechnungen immer sofort an den Treuhänder weiterleiten.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemnitz.

Donnerstag, 10. März 2011

Insolvenzrecht Chemnitz-Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Chemnitz

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Chemnitz

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Chemnitz

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Chemnitz

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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Mittwoch, 25. August 2010

Neues (altes) "Fiskusvorrecht" in Insolvenz geplant - Insolvenzrecht Chemnitz

Die Bundesregierung hat in ihrer Klausurtagung vom 06. und 07.06.2010 zur Haushaltskonsolidierung die Wiedereinführung des "Fiskusvorrechts" in der Insolvenz  festgelegt - Insolvenzrecht Chemnitz


Aktuelle Gesetzeslage - Insolvenzrecht Chemnitz

Am 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Neuen¬gen ist es, dass die in der alten Konkursordnung enthaltenen Vorrechte für Fiskus, Sozialversicherung und Arbeitnehmer abgeschafft wurden. Alle Gläubiger mit Vermögensansprüchen sind gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger. Die Insolvenzgläubiger stehen gleichberechtigt nebeneinander.

Neue Gesetzeslage - Insolvenzrecht Chemnitz Chemnitz

Die Bundesregierung plant nun die Wiedereinführung des "Fiskusvorrechts". Einzelheiten zu den gesetzlichen Regelungen sind noch nicht bekannt. Begründet wird dies in der Pressemitteilung vom 07.06.2010 ("Die Grundpfeiler unserer Zukunft stärken", www.bundesfinanzministerium.de) damit, man wolle die öffentliche Hand anderen Gläubigern wieder gleich stellen. Die Maßnahme solle jährliche Steuereinnahmen von 500 Mio Euro bringen. Vor allem die Banken hätten von der neuen Insolvenz profitiert.

Kritische Stellungnahme - Insolvenzrecht Chemnitz

Im Rahmen einer Insolvenz gibt es nicht nur den Fiskus und die Banken. Wenn die Banken in vielen Insolvenzen gut dastehen, dann liegt das in erster Linie an den ihr übertragenen Sicherheiten (Grundpfandrechte, Abtretungen usw.). De facto würde das Fiskusvorrecht andere Insolvenzgläubiger wie Lieferanten und Arbeitnehmer schwächen. Auch ist zu erwarten, dass durch das Fiskusvorrecht die Bereitschaft der Finanzverwaltung sinkt, sich an Unternehmenssanierungen zu beteiligen, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Chemitz.

Freitag, 21. Mai 2010

Schuldner muss Obliegenheitsverstoß glaubhaft machen

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz


Der Schuldner ist verpflichtet, sich von der Verschuldensvermutung der Obliegenheitsverletzung nach § 296 I Nr. 1 InsO durch Glaubhaftmachung zu entlasten. (BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 247/08)

Sachverhalt Insolvenzrecht Chemnitz

Schuldner S geht in Insolvenz und beantragt Restschuldbefreiung. Er arbeitet als Geschäftsführer einer GmbH mit € 1.376,77 brutto. Der Nettoverdienst ist exakt der Pfändungsfreibetrag. Der zweite Geschäftsführer mit demselben Vertrag verdient brutto € 2.226,72. Gläubiger G beantragt daher Versagung der Restschuldbefreiung, das Insolvenzgericht lehnt die Restschuldbefreiung ab. Beschwerde und Rechtsbeschwerde des Schuldners bleiben ohne Erfolg.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Chemnitz

Gemäß § 296 I S. 1, letzter Halbsatz InsO muss sich der Schuldner von dem vermuteten Verschulden einer Obliegenheitsverletzung entlasten. Das Gesetz legt eine Verschuldensvermutung zugrunde. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Schuldner nicht gelungen.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Chemnitz

"Vorliegend spricht alles für eine geplante Gestaltung des Anstellungsvertrages mit geringer Vergütung. Der Schuldner sollte sich frühzeitig mit den Versagungsregeln der Insolvenz genau auseinandersetzen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.